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Wer das Deutschlandticket online kündigen möchte, muss dies direkt ohne Anmeldung auf der Seite des Anbieters erledigen können. Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton dürfe auch in Fällen, in denen zum Abschluss des später zu kündigenden Vertrags generell ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Log-in in dieses Kundenkonto zugänglich sein. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 3 U 2214/23).
In dem Fall hatten Verbraucherschützer gegen ein bayerisches Nahverkehrsunternehmen geklagt. Diese vertrat die Auffassung, ein nur übers Kundenkonto erreichbarer Kündigungsbutton entspreche den gesetzlichen Anforderungen.
Die Oberlandesgericht gab jedoch den Verbraucherschützern Recht und verwies dabei auf den Wortlaut des Kündigungsbutton-Gesetzes (§ 312k Abs. 2 Satz 4 BGB). Dieses verlange, dass die Schaltflächen und die Bestätigungsseite „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich“ sein müssen. Wer im Netz einen Vertrag abschließt, soll ihn dort auch schnell wieder kündigen können.
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