In der Infothek finden Sie tagesaktuelle Nachrichten zu den Themen Steuern, Wirtschaft und Recht. Um unseren Service im vollen Umfang nutzen zu können, registrieren Sie sich bitte als Benutzer. Nach erfolgter Freischaltung erhalten Sie eine E-Mail von uns. Anschließend haben Sie dann Zugriff auf unsere Beiträge. Ältere Nachrichten finden Sie über den Link "Archiv" oben rechts.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid zugunsten der Klägerin geändert werden kann bzw. muss, um Übereinstimmung mit einem inzwischen ergangenen Schenkungsteuerbescheid herzustellen, namentlich um eine gleichzeitige Besteuerung sowohl mit der Schenkungsteuer als auch mit der Grunderwerbsteuer zu vermeiden (Az. 1 K 233/22).
Ein bestimmter Sachverhalt werde im Sinne des § 174 Abs. 1 AO mehrfach berücksichtigt, wenn die Veräußerung eines Grundstücks zwischen einander nahestehenden Personen zu einem überhöhten Kaufpreis sowohl in einem Grunderwerbsteuerbescheid als auch in einem Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt werde.
Die Vereinbarung hinsichtlich des überhöhten Teilbetrags des Kaufpreises könne nur entweder als freigebige Zuwendung oder als (Teil-)Gegenleistung für das Grundstück bewertet werden, nicht dagegen als beides zugleich, denn freigebige Zuwendung und Gegenleistung schließen einander aus. Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig seien, dass das verkaufte Grundstück einen Wert hatte, der erheblich unter dem im notariellen Vertrag genannten „Kaufpreis” lag, gehöre der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne.
Der Anspruch auf Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung ergebe sich im Streitfall aus § 174 Abs. 1 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift sei ein fehlerhafter Steuerbescheid auf Antrag zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Im Streitfall ist ein Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, mehrfach berücksichtigt worden. Der Grunderwerbsteuerbescheid erscheint als fehlerhaft. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Änderung nicht entgegen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.