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Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Verbraucherverband mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen kann (Az. I ZR 168/23).
Der Kläger ist der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen. Der Beklagte veranstaltete ein Festival. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände konnten die Besucher ein Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen. Der Beklagte bot eine Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge in seinen Nutzungsbedingungen wie folgt an: “Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 Euro fällig”. Der Kläger hält die Erhebung einer solchen Rückerstattungsgebühr (Payout Fee) für unlauter und nimmt den Beklagten insbesondere auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge an die betroffenen Verbraucher in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof bestätigte das abweisende Urteil der Vorinstanz. Der Verbraucherverband habe einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auf Beseitigung. Jetzt stehe fest, dass Verbraucherverbände nicht ohne Weiteres gegen Unternehmen klagen können, damit Verbraucher rechtsgrundlos einbehaltene Geldbeträge zurückerstattet bekommen. Vielmehr müssten sich Verbraucher der Klage anschließen oder in anderer Weise aktiv werden.
Der Gesetzgeber habe 2023 die sog. Abhilfeklage eingeführt, mit der qualifizierte Verbraucherverbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Das sich daraus ergebende Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde nach Auffassung der Richter aber durch einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch jener Verbände unterlaufen, könnte ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge verpflichtet werden. Mit der neuen Form der „Sammelklage“ hielten Verbraucherverbände inzwischen ein starkes juristisches Instrument in der Hand. Damit könnten die Verbraucherschützer im Schadensfall direkt Schadenersatz oder Rückerstattungen für viele Verbraucher gleichzeitig erwirken. Als der vzbv die hier erfolglose Klage einreichte, gab es dieses Instrument allerdings noch nicht.
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