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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt (Az. L 11 AS 117/24).
Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Nachdem das Jobcenter von dem Arrest erfahren hatte, machte es für die Zeit der Inhaftierung eine Rückforderung von rd. 400 Euro geltend. Zur Begründung führte es aus, dass während eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten – auch wenn es „nur” ein Jugendarrest sei. Demgegenüber meinte der Kläger, dass der gesetzliche Leistungsausschluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter.
Das Landessozialgericht hat jedoch die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Das Gesetz sehe einen Leistungsausschluss für Personen vor, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung” aufhielten. Hiervon würden alle Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheitsentziehung. Zwar sei der Arrest aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts in der Vollstreckung variabel und könne jederzeit geändert werden. Gleichwohl stelle die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf ihre Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten.
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