In der Infothek finden Sie tagesaktuelle Nachrichten zu den Themen Steuern, Wirtschaft und Recht. Um unseren Service im vollen Umfang nutzen zu können, registrieren Sie sich bitte als Benutzer. Nach erfolgter Freischaltung erhalten Sie eine E-Mail von uns. Anschließend haben Sie dann Zugriff auf unsere Beiträge. Ältere Nachrichten finden Sie über den Link "Archiv" oben rechts.
Der Bundesfinanzhof entschied zur außerbilanziellen Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG (Az. I R 41/20).
Das Gericht hatte hier über einen Fall zu entscheiden, wie er in der Exportwirtschaft insbesondere dann vorkommt, wenn auf den jeweiligen ausländischen Exportmärkten für den Vertrieb eigene Tochtergesellschaften gegründet und unterhalten werden. Hier ging es um eine 100%ige Tochtergesellschaft in Brasilien in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (Sociedade por Quotas de Responsabilidade Limitada), die Erzeugnisse der deutschen Muttergesellschaft (einer AG) bezog und in Brasilien weiterveräußerte. Die Lieferungen an die Limitada wurden in der brasilianischen Währung „Real“ berechnet mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen und vielfach weiteren 7 bis 9 Monaten ohne Beitreibungsmaßnahmen bis zur Bezahlung. Eine Absicherung gegen Devisenkursverluste bestand bei der AG nicht. Es kam in den Streitjahren 2013 bis 2015 regelmäßig zu Kursverlusten, die von der Muttergesellschaft getragen werden mussten.
Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i. d. F. des Gesetzes vom 25.06.2021 das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen. In einem Drittstaatenfall stehe Unionsrecht dem nicht entgegen; die auch im Verkehr mit Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑ AEUV) werde bei § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verdrängt und sei nicht anwendbar. Diese Vorschrift gebiete keine Anwendung der Abzugsfähigkeit der Währungsverluste.
Für die Veranlagungszeiträume ab 2022 ist allerdings zu beachten, dass wegen einer Ergänzung des § 8b Abs. 3 um den neuen Satz 6 die Währungskursverluste ausdrücklich nicht mehr als hinzurechnungspflichtige Gewinnminderungen gelten. Sie werden daher ab diesem Zeitraum von der außerbilanziellen Hinzurechnung ausgeschlossen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.